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   BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98   

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BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98 (https://dejure.org/1999,9515)
BAG, Entscheidung vom 19.10.1999 - 1 AZR 816/98 (https://dejure.org/1999,9515)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 (https://dejure.org/1999,9515)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Die Abfindung steht in keiner unmittelbaren Beziehung zu der Arbeitsleistung (grundlegend schon BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176, 202 [BAG 13.12.1978 - GS - 1/77], zu III C 2 der Gründe).

    Auch pauschalierte Abfindungen, die keine Rücksicht darauf nehmen, ob der einzelne Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, sind zulässig (BAG 13. Dezember 1978, aaO, zu IV A 2 der Gründe).

    Sie ist zum anderen aber in die Zukunft gerichtet und hat Überbrückungs- sowie Vorsorgefunktion für die Zeit nach der Betriebsänderung (BAG 13. Dezember 1978, aaO, zu II B 3 der Gründe).

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Dabei widerspricht es auch nicht dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und dem Erfordernis sachgerechter Differenzierung, wenn Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich zumindest teilweise abgesichert sind, etwa weil sie vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können (beispielsweise BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 b der Gründe; 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 45 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 43, zu II 1 der Gründe).

    Sie ist keine Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Dienste, die für den Betrieb erbrachte Leistungen nachträglich vergüten soll, sondern soll eine Überbrückungshilfe für die von den Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des gesetzlichen Altersruhegeldes bilden (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - aaO, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Darüber hinaus wäre es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die rechtliche Unwirksamkeit der von ihr selbst ausgesprochenen und von der Klägerin hingenommenen Kündigung zu berufen (siehe dazu Senatsbeschluß 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31).
  • BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94

    Anfechtung eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Zwar sind die Betriebsparteien grundsätzlich in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 35, zu B II 2 a der Gründe, mwN).
  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 721/87

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat (st. Rspr. des BAG, zB 8. November 1988 - 1 AZR 721/87 - BAGE 60, 94, 98 f., zu II 2 a der Gründe, mwN).
  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Dabei widerspricht es auch nicht dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und dem Erfordernis sachgerechter Differenzierung, wenn Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich zumindest teilweise abgesichert sind, etwa weil sie vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können (beispielsweise BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 b der Gründe; 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 45 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 43, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 02.07.1998 - 7 Sa 1/98

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus Sozialplan; Beendigung des

    Auszug aus BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 1998 - 7 Sa 1/98 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Thüringen, 21.02.2001 - 9 Sa 866/98

    Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung aus einem Sozialplan

    Der Zweck einer Sozialplanabfindung ist demnach keine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, die für den Betrieb erbrachte Leistungen nachträglich vergüten soll, sondern eine Überbrückungshilfe für die von den Entlassungen betroffenen Arbeitnehmern bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des gesetzlichen Altersruhegeldes (vgl. BAG Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - a. a. O.; BAG Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - n. v.).

    Das schließt jedenfalls nunmehr die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - a. a. O. sowie Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - a. a. O.) aus.

  • LAG Hamburg, 21.08.2002 - 4 Sa 9/02

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Berechnung des Ausgleichsgeldes bei

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  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 15/00 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

    Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, der in der Betriebsvereinbarung hätte zum Ausdruck kommen müssen (vgl zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - mwN), liegt somit nicht vor.
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.08.2008 - 5 Sa 153/08

    Sozialplanleistungen aufgrund einer Nachbesserungsklausel

    dd) Die Anrechnungsklausel war vorliegend auch nicht überflüssig, da die Ansprüche auf eine Abfindung aus einem Prozessvergleich, der zur Beilegung eines Kündigungsrechtstreits abgeschlossen worden ist, und auf eine Sozialplanabfindung nicht identisch sind und somit grundsätzlich nebeneinander bestehen (BAG Urt. v. 19.10.1999 - 1 AZR 816/98 -, zit. n. Juris).

    Der auf zukunftsorientierte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion gerichtete Zweck einer Sozialplanabfindung ist grundsätzlich nicht identisch mit demjenigen einer Abfindung, die die Arbeitsvertragsparteien vergleichsweise vereinbaren, um den Streit über eine betriebsbedingte Kündigung beizulegen und das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung zu erwirken, wie dies hier der Fall ist (BAG Urt. v. 19.10.1999 - 1 AZR 816/98 -, zit. n. Juris).

  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R

    Anhebung der Altersgrenze - höherer Zugangsfaktor - Beendigung des

    Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, der in der Betriebsvereinbarung hätte zum Ausdruck kommen müssen (vgl zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - mwN), liegt somit nicht vor.
  • LAG Hamburg, 12.01.2005 - 5 Sa 99/02

    Kindergeldanspruch bei Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes - Bindung des

    Dienstvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG wie Tarifverträge, diese wie Gesetze auszulegen (Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - BB 1986, 1437-1439; Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 19. Oktober 1999, - 1 AZR 816/98 - n.v.).
  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 13/00 R

    Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente -

    Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, der in der Betriebsvereinbarung hätte zum Ausdruck kommen müssen (vgl zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - mwN), liegt somit nicht vor.
  • BAG, 18.04.2000 - 1 AZR 386/99

    Sozialplanabfindung nach Kündigung wegen Umstrukturierung

    Da die im September 1997 ausgesprochene ordentliche Kündigung auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gestützt und von der Klägerin hingenommen wurde, schied sie iSd. Sozialplans aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus (vgl. BAG 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - nv., zu 2 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 19 Sa 26/05

    Beschäftigungszeit - Sozialplanabfindung

    Sie soll die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und somit im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile einbüßt (so zutreffend BAG 19.10.1999 - 1 AZR 816/98 - n. v.).
  • LAG Köln, 19.04.2012 - 8 Sa 199/12
    Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat (BAG, Urteil vom 08.11.1988 - 1 AZR 721/87, BAGE 60, 94, 98; BAG, Urteil vom 19.10.1999 - 1 AZR 816/98, zitiert nach juris).
  • ArbG Köln, 28.07.2011 - 12 Ca 2569/11

    Berücksichtigung einer gezahlten Kontoführungsgebühr oder des Arbeitgeberanteils

  • ArbG Köln, 28.07.2011 - 12 Ca 3658/11

    Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen wird in der Regel nicht bei

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